Satzung der Freunde und Förderer
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: „Freunde und Förderer der Musik- und Kunstschule ‚J. A. P. Schulz‘ der Stadt Schwedt/Oder" e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Schwedt/Oder.
(3) Erfüllungsort ist Schwedt/Oder. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schwedt/Oder.
(4) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik- und Kunstschule „J. A. P. Schulz“ der Stadt Schwedt/Oder. Er widmet sich der Pflege und Unterstützung musikalischer und künstlerischer Bildungsaufgaben und zwar:
- Weckung musikalischer und künstlerischer Interessen,
- Förderung musikalischer und künstlerischen Begabungen,
- Förderung musikalischer und künstlerischer Aktivitäten.
(3) Der Verein stellt der Musik- und Kunstschule „J. A. P. Schulz“ der Stadt Schwedt/Oder Mittel aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Veranstaltungstätigkeiten und anderen Einnahmen zur Verfügung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristische Personen werden, die der Musik- und Kunstschule „J. A.P. Schulz“ der Stadt Schwedt /Oder nahe stehen.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt sein muss.
- Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt und seinem Ansehen nach innen und außen erheblich schadet. Ein dahingehender Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
- den Tod.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, die sich um die Musik- und Kunstschule in besonderem Maße verdient gemacht haben. Diese haben die Rechte der Mitglieder.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird nach einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Rechte der Vereinsmitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sind in die Organe wählbar.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind: a.) die Mitgliederversammlung b.) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zur Hauptversammlung zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kassenprüfer. Der Kassenprüfer legt der Hauptversammlung den Kassenprüfbericht vor.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(7) Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
Dieses Protokoll ist den Mitgliedern für 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Einwendungen können nur während dieser Frist gemacht werden.
§ 8 der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
(3) In einer konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand aus eigenen Reihen den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenführer, die das 18. Lebensjahr erreicht haben müssen.
(4) Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(5) Der Schulleiter ist generell stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Teilnahme von mindestens 3 Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Schwedt/Oder zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der in § 2 festgelegten Vereinszwecke zu verwenden hat.
Schwedt/Oder, den 20.11.2014