Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

 

Hilfsangebote für ukrainische Geflüchtete

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu einer großen Anzahl von Flüchtenden geführt, die auch im Land Brandenburg Zuflucht suchen. Um den Geflüchteten eine erste Orientierung, insbesondere zu arbeits- und wirtschaftsspezifischen Themen zu ermöglichen, gibt diese Seite einen Überblick über Hilfsangebote, Anlaufstellen sowie aktuelle Informationen des Landes. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert.

Der Bund bietet auf seiner zentralen Informationsseite Germany4Ukraine umfassende wichtige Informationen zu Themen wie Aufenthalt, Gesundheitsversorgung, Unterkünften, Arbeit und vielem mehr.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Informationssammlung für Unternehmen und Verbände vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine erstellt. Diese Informationssammlung enthält kurze Infotexte und zahlreiche hilfreiche Links z.B. zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zur Bundesbank, zum Europäischen Rat (insebsondere zum Thema "Sanktionen"), zu den für Russland, Belarus und die Ukraine zuständigen Außenhandelskammern sowie zur Initiative #wirtschafthilft des DIHK.

Das zentrale Portal der Landesregierung Brandenburg mit Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie hier: Brandenburg hilft der Ukraine: Ansprechpartner, Unterbringung, Adressen, Kontakte, Spenden, Jobs

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Arbeit:

Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist die Erwerbstätigkeit zulässig. Die Beschäftigungserlaubnis wird jedoch nicht qua Gesetz erteilt, sondern dies müssen die Ausländerbehörden in jedem Einzelfall tun. Einer Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht.
Geflüchtete, die arbeiten wollen, werden dabei nach allen Kräften unterstützt.
Im Bereich der reglementierten Berufe wird auf die Möglichkeit der Berufsanerkennung hingewiesen.

Erstorientierungskurse

Um Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind dabei zu unterstützen, sich in Deutschland zurechtzufinden, haben diese auch Zugang zu den Erstorientierungskursen. In diesen Kursen erhalten sie wesentliche Informationen über das Leben hier und erwerben gleichzeitig erste Deutschkenntnisse.

Ansprechpartner für die Erstorientierungskurse:

Bereich Brandenburg Süd (Landkreise Dahme-Spree, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus):
>DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg gGmbH
Günter Falkenhahn
Tel: 01511 1468776
E-Mail: g.falkenhahn@drk-fluechtlingshilfe-brb.de

Bereich Brandenburg Ost (Landkreise Oder-Spree, Märkisch-Oderland und Barnim sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder):
Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH
Nastasja Buckwar und Dr. Christoph Panzer
Tel: 03361/760907
E-Mail: eok@v.fawz.de

Bereich Brandenburg Nord (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland und Uckermark):
IKW SozialProjekte gGmbH
Ulf Hofmann
Tel: 03385/4997-15
E-Mail: hofmann@ikwsozialprojekte.de
Bereich Brandenburg West (Landkreise Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel):
Ausbildungsverbund Teltow e.V. (AVT)
Benjamin Prögel
>Tel: 033284 75120
E-Mail: info@avt-bildung.de

Arbeit

Arbeiten dürfen Sie grundsätzlich erst, wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt hat – sofern aus diesem auch hervorgeht, dass Sie damit arbeiten können.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, sind sowohl die Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von der Ausländerbehörde zu erlauben und entsprechend ist der Aufenthaltstitel bei Erteilung mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" zu versehen.

Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.

Sofern Sie visafrei eingereist (1.12) sind und noch keine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, gilt: Während des kurzfristigen visafreien Aufenthalts ist eine Beschäftigung allgemein nicht möglich und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt (z.B. einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen).

Zu den Themen Arbeit und Sozialleistungen hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ auf Ukrainisch, Russisch und Englisch bereitgestellt (Quelle: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine)

Hier finden Sie die Informationen/Links (in ukrainischer Sprache) zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarkt sowie mit Zugang zu den Örtlichen Dienststellen der Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine

Ohne Berufliche Anerkennung ist die Arbeit in nicht-reglementierten Berufen möglich. Für die reglementierten Berufe ist die Anerkennung des beruflichen Abschlusses zwingend notwendig (z.B. Gesundheitsberufe). Die Anerkennungsberatung ist auch auf Russisch und Englisch möglich.

Karte der IQ Anerkennungsberatung:
https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de/angebote/beratung-zur-anerkennung-meiner-qualifikation

Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ arbeitet an der Zielsetzung, die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationsgeschichte zu verbessern. Von zentralem Interesse ist, dass im Ausland erworbene Berufsabschlüsse – unabhängig vom Aufenthaltstitel – häufiger in eine bildungsadäquate Beschäftigung münden - hier ist der Link mit allen Angeboten des IQ Netzwerkes Brandenburg (auch auf Russisch und auf Englisch):


https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de

Die Fachstelle Migration und Gute Arbeit bietet kostenlose arbeitsrechtliche Beratung mobil, per Telefon und E-Mail und im Büro in Potsdam an. Dabei informiert sie die Ratsuchenden über ihre Arbeitsrechte und unterstützt sie bei Schwierigkeiten in Arbeitsverhältnissen. Diese betreffen beispielsweise einbehaltene Löhne, Anspruch auf Lohn bei Krankheit und Urlaub, Arbeits- und Urlaubszeiten, Kündigungsschutz, Arbeitsunfälle, Sozial- und Krankenversicherung, unzureichende Unterbringung und Scheinselbstständigkeit. Auch in Fällen von Menschenhandel und Zwangsarbeit unterstützt die Fachstelle die Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Die Beratung erfolgt wenn möglich muttersprachlich und ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

Die Beratung auf Russisch und Englisch ist auch möglich: https://www.berlin.arbeitundleben.de/migration-und-gute-arbeit/angebote-und-projekte/fachstelle-migration-und-gute-arbeit-brandenburg/fachstelle-migration-und-gute-arbeit-brandenburg.html

Beratung und zum Arbeitsrecht und zum Sozialrecht in Cottbus und Umgebung bietet das IQ Teilprojekt Faire Integration an:
Informationen zu:

  • Rechte im JoArbeitsvertrag
  • Rechte und Pflichten bei Krankheit, Urlaub, Kündigung, Überstunden

Unterstützung:
  • Erklärung und Überprüfung von Arbeitsverträgen
  • Unterstützung im Gespräch mit den Arbeitgebenden

https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de/angebote/beratung-zu-meinen-rechten-im-job

Informationen für Arbeitgeber

Der „International Talent Service“ der Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) ist Teil der Struktur der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten in Brandenburg. Er berät suchende Unternehmen, wie sie ausländische Fachkräfte sowie internationale Studierende aus Drittstaaten gewinnen können. Dabei verfügt der International Talent Service über das nötige Know-how etwa zu arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Fragen, über die erforderlichen Verfahrensschritte und die zuständigen Stellen. Der International Talent Service unterstützt in der aktuellen Situation auch Arbeitgeber, die nach Brandenburg geflüchtete Ukrainer beschäftigen wollen.
https://arbeit.wfbb.de/de/Beratung/Fachkr%C3%A4fte/InternationalTalentService

Die betriebliche Begleitagentur – bea Brandenburg unterstützt brandenburgische Unternehmen bei der betrieblichen Integration von Geflüchteten. Sie erreichen die bea unter der Telefonnummer 0331 740032-0 oder per Mail beratung@bea-brandenburg.de. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter www.bea-brandenburg.de/kontakt/#c891. Für die Kommunikation mit Geflüchteten aus der Ukraine kann auch eine kostenlose Sprachhotline auf Russisch in Anspruch genommen werden.

Unter dem folgenden Link finden Sie aktuelle Informationen und weitere Unterstützungsangebote: https://www.bea-brandenburg.de/aktuelle-themen/gefluechtete-aus-der-ukraine/

Ausbildung/Studium

Fortsetzung des Studiums entscheidet letztendlich die Universität bzw. die Hochschule. Bitte wenden Sie sich daher an die Universitäten oder Hochschulen vor Ort.

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (https://www.daad.de/de/der-daad/kontakt/kontakt-studieren-forschen-in-deutschland/ (Öffnet neues Fenster)" href="https://www.daad.de/de/der-daad/kontakt/kontakt-studieren-forschen-in-deutschland/" target="_blank"> DAAD), informiert über Studien- und Fördermöglichkeiten in Deutschland. Hier gibt es Informationen zum Thema Studium in Deutschland auf https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-forschen-in-deutschland/studieren-in-deutschland/" href="https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-forschen-in-deutschland/studieren-in-deutschland/" target="_blank">Deutsch und Ukrainisch.

Bitte lassen Sie sich auch von Ihrer für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu den Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums/einer Ausbildung beraten.(Quelle: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine)

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern eine Arbeitsaufnahme in der Regel, sind jedoch nicht für jede Arbeit zwingend Voraussetzung. Die Bundesregierung hat entschieden, Geflüchteten aus der Ukraine ab sofort Zugang zu den Angeboten der Sprachförderung und Beratung zu gewähren.

Integrationskurse

Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich (diesen finden Sie hier), ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zuständig sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche das ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach hier herausfinden.

Die Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG kann unter Vorlage des gemäß § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels erfolgen. Liegt bei Antragstellung noch kein Titel nach § 24 AufenthG vor, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG vorgelegt wird.

Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch (von Amts wegen) von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung wird durch das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat gefördert.

Es stehen alle vom BAMF geförderten Kursarten zur Verfügung, d.h. neben dem allgemeinen Integrationskurs beispielsweise auch Jugend- und Frauenkurse sowie sog. „Zweitschriftlernerkurse“, die sich an Menschen richten, die das lateinische Alphabet noch nicht beherrschen (sondern z.B. nur das kyrillische). Die passende Kursart wird im Rahmen eines Einstufungstests ermittelt.