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Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (Archiv)

für die Wahlen des 20. Deutschen Bundestages und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 26. September 2021

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestags- und Bürgermeisterwahl für die Wahlbezirke der Stadt Schwedt/Oder wird in der Zeit vom 6. September bis 10. September 2021 während der Sprechzeiten in der Meldebehörde, Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 2.86, 16303 Schwedt/Oder für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zugänglich.

Jeder/Jede Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich-nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12:00 Uhr, bei der Meldebehörde, Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 2.86, 16303 Schwedt/Oder Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 57 (Uckermark – Barnim I) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) im Gebiet der Stadt Schwedt/Oder oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Erteilung von Wahlscheinen

5.1 Einen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält auf Antrag

5.1.1 ein/eine in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter/eingetragene Wahlberechtigte,

5.1.2 ein/eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter/eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (spätestens bis zum 3. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein für die Bundestagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein für die Bundestagswahl erteilt werden.

5.2 Einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl erhält auf Antrag

5.2.1 ein/eine in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter/eingetragene Wahlberechtigte,

5.2.2 ein/eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter/eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunal-wahlverordnung (spätestens bis zum 10. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 20 Abs.1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung entstanden ist,

c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein für die Bürgermeisterwahl nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein für die Bürgermeisterwahl erteilt werden.

5.3 Wahlscheine für die Bundestagswahl und für die Bürgermeisterwahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18:00 Uhr, bei der Stadt Schwedt/Oder, Meldebehörde, Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 2.86, 16303 Schwedt/Oder mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c oder unter 5.2.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl und die Bürgermeisterwahl noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Briefwahlunterlagen

6.1 Mit dem Wahlschein für die Bundestagswahl erhält der/die Wahlberechtigte für diese Wahl

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

6.2. Mit dem Wahlschein für die Bürgermeisterwahl erhält der/die Wahlberechtigte für diese Wahl

- einen amtlichen Stimmzettel,

- einen amtlichen orangefarbigen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen grünen Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtigte Person bei der Bundestagswahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Sie hat deshalb der Wahlbehörde vor Entgegennahme der Unterlagen für die Bundestagswahl schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahlentscheidung einer anderen Person erlangt hat.

Wer bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss den roten Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bundestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der rote Wahlbriefumschlag kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer bei der Bürgermeisterwahl durch Briefwahl wählen will, muss den grünen Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (im verschlossenen orangefarbigen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl so rechtzeitig der auf dem grünen Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der grüne Wahlbriefumschlag kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Für die Bundestagswahl und die Bürgermeisterwahl sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der angegebenen Stelle abzugeben!

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Schwedt/Oder, den 19.08.2021

Jürgen Polzehl (Dienstsiegel)