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Notbetreuung konkretisiert (Archiv)

Foto: Kind beim Schreiben
Hortbetreuung ist auf Antrag möglich.
Die Staatskanzlei des Landes Brandenburg hat den Anspruch auf Notbetreuung für Kinder in Schulen und Horten präzisiert. Ab 4. Januar 2021 findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Mehr

Für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem entsprechenden Anspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages. Die Notbetreuung am Nachmittag erfolgt für Hortkinder im Hort.

Voraussetzung ist, dass die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen und dieser bewilligt wird.

Ein Anspruch auf Betreuung besteht für Kinder, bei denen beide Elternteile in genau definierten kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind.

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
  • Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung
    oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,
  • Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
  • Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
     

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Für Kinder, die in einer städtischen Horteinrichtung betreut werden, erfolgt die Prüfung auf Anspruch einer Notbetreuung in Schule und Hort zunächst durch den

Fachbereich Bildung, Jugend, Kultur und Sport, Abt. Kindertagesstättenverwaltung, Telefon: 03332 446-788.

Der Anspruch auf Notbetreuung wird in allen anderen Fällen durch den Landkreis Uckermark, Jugendamt (Telefon: 03984 70-2651) geprüft.

Wenn klare Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt die Zusage zur Notbetreuung des Kindes durch die Stadt Schwedt/Oder. Falls die Voraussetzungen nicht eindeutig sind, wird der Antrag zur Entscheidung an das Jugendamt des Landkreises geschickt und die Sorgeberechtigten darüber informiert.