Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft:
Die Einwohnermeldebehörde darf auf Antrag Personen, die nicht Betroffene sind, und andere öffentliche Stellen Auskünfte über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen.
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Doktorgrad
- gegenwärtige Anschriften,
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den vorgenannten Daten eines einzelnen Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werde.
- frühere Namen,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Gebühren – Entgelte
- 10,00 Euro (einfache Melderegisterauskunft)
- 12,00 Euro (erweiterte Melderegisterauskunft)
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz (BMG) §§ 44, 45
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der jetzt gültigen Fassung, in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales – GebOMI), Tarifstelle 2, in der jetzt gültigen Fassung
Anträge – Formulare – Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag