Wohnberechtigungsschein (WBS)
In der Bundesrepublik Deutschland werden Wohnungen gebaut, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert sind. Sie sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Familienmitglieder gestaffelt ist, nicht übersteigt. Anspruchsberechtigte erhalten nach Prüfung des Einkommens eine Wohnberechtigungsbescheinigung für eine öffentlich geförderte oder eine sonstige geförderte Wohnung. Die Bescheinigungen gelten nur für das Land Brandenburg.
Für einige geförderte kommunale Wohnungen übt die Stadt Schwedt/Oder ein Benennungs- oder Besetzungsrecht aus. Auch hier ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Wo befinden sich aktuell WBS-pflichtige Wohnungen in Schwedt bzw. Pinnow?
Schwedt: Karl-Marx-Straße, Bahnhofstraße, Stadtpark; Kastanienallee
Vermieter: Wohnungsbaugenossenschaft Schwedt e. G – WOBAG.
Pinnow: Mühlenteich, Mühlenweg, Apfelallee, Dorfstraße, Schmiedeweg, Gutshof
Vermieter: Wohnungsgesellschaft Oder-Welse GmbH.
Auskünfte zu den Wohnungen erteilen die jeweiligen Vermieter.
Voraussetzungen
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss volljährig sein und mit den Haushaltsangehörigen die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze einhalten.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes.
Vorrang haben Wohnungssuchende wie:
- Schwangere,
- Familien bzw. Haushalte mit Kindern,
- junge Ehepaare,
- allein stehende Elternteile mit Kindern,
- ältere Menschen sowie
- Schwerbehinderte.
Einkommensgrenzen
Das Brandenburgische Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) sieht eine Dynamisierung der Einkommensgrenzen vor. Die aktuellen Grenzen gelten deshalb nur bis 31. Dezember 2027.
Der Fördermittelgeber kann zulassen, dass die Einkommensgrenze für eine bestimmte Anzahl an Wohnungen um 20 %, 40 % oder sogar um 60 % überschritten werden kann.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines WBS erfolgt unter Berücksichtigung des Brutto-Jahreseinkommens aller haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge, wie z. B. Arbeitnehmerpauschalen, Pauschalen für einen Grad der Behinderung u. a.
Einkommensgrenzen nach dem BbgWoFG ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027
Personen | Einkommensgrenze | + 20 % | + 40 % | + 60 % |
---|---|---|---|---|
1 | 18.500,00 | 22.200,00 | 25.900,00 | 29.600,00 |
2 ohne Kind | 26.000,00 | 31.200,00 | 36.400,00 | 41.600,00 |
2 davon 1 Kind | 28.000,00 | 33.600,00 | 39.200,00 | 44.800,00 |
3 ohne Kind | 31.800,00 | 38.160,00 | 44.520,00 | 50.880,00 |
3 davon 1 Kind | 33.800,00 | 40.560,00 | 47.320,00 | 54.080,00 |
3 davon 2 Kinder | 35.800,00 | 42.960,00 | 50.120,00 | 57.280,00 |
4 ohne Kind | 37.600,00 | 45.120,00 | 52.640,00 | 60.160,00 |
4 davon 1 Kind | 39.600,00 | 47.520,00 | 55.440,00 | 63.360,00 |
4 davon 2 Kinder | 41.600,00 | 49.920,00 | 58.240,00 | 66.560,00 |
5 ohne Kind | 43.400,00 | 52.080,00 | 60.760,00 | 69.440,00 |
5 davon 1 Kind | 45.400,00 | 54.480,00 | 63.560,00 | 72.640,00 |
5 davon 2 Kinder | 47.400,00 | 56.880,00 | 66.360,00 | 75.840,00 |
5 davon 3 Kinder | 49.400,00 | 59.280,00 | 69.160,00 | 79.040,00 |
Wohnungsgröße
Haushaltsgröße | Wohnräume | Fläche |
---|---|---|
1 Person | 1 Raum | bis zu 50 m² |
2 Personen | 2 Räume | bis zu 65 m² |
3 Personen | 3 Räume | bis zu 80 m² |
4 Personen | 4 Räume | bis zu 95 m² |
jede weitere Person | + 1 Raum | + 15 m² |
Gebühren – Entgelte
- 15,00 EUR
- 5,00 EUR (ALG-Empfänger, Azubi, Rentner)
- 10,00 EUR bei Ablehnung des Antrages
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebOWohn)
- Richtlinien zur Förderung von Mietwohnungen durch Modernisierung und Instandsetzung (ModInst)
- Richtlinien zur Herstellung des barrierefreien Zugangs zu den Wohnungen (AufzugR)
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Formular: Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
- formloser Antrag auf Vermittlung einer geförderten Wohnung