Lernmittelfreiheit an Grundschulen
Gemäß Lernmittelverordnung können sich Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld den Elternanteil bei der Schulbuchbeschaffung ihres Kindes rückerstatten lassen. Wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen, wird der Eigenanteil der Eltern für das dritte und jedes weitere Kind um 50 Prozent ermäßigt.
Für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Schwedt/Oder ist folgende Regelung festgelegt:
- Für Familien die Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ist für die Rückerstattung das Formular beim Jobcenter bestätigen zu lassen. Hier gilt: Das Schulkind muss am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungsempfänger gewesen sein.
- Für die anteilige Rückerstattung des Elternanteils für Familien mit einem dritten bzw. jedem weiteren Kind, das eine Schule besucht, wird das Formular von den Schulen der anderen schulpflichtigen Kinder mit Stempel und Unterschrift abgezeichnet.
Beim Kauf der Schulbücher gehen die Eltern in Vorauszahlung. Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres unter Vorlage der Quittung. Die Anträge können vorzugsweise in der Schule abgegeben werden oder in Ausnahmefällen direkt beim Fachbereich 7 der Stadt Schwedt/Oder. Die Rückzahlung erfolgt bargeldlos auf die angegebene Bankverbindung der Verauslagten.
Für Familien, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und eine Rückerstattung beantragt haben, gilt: Die Schulbücher sind Leihgaben der Stadt Schwedt/Oder und sind zum Schuljahresende in der Grundschule wieder abzugeben.
Rechtsgrundlagen
- Lernmittelverordnung vom 14. Februar 1997, Amtsblatt Nr. 4 § 12 (1) Satz 3
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Formular: Antrag auf Erstattung des Eigenanteils bei der Schulbuchbeschaffung
- Formular: Anteilige Rückerstattung des Elternanteils für Familien mit einem dritten bzw. jedem weiteren Kind