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Informationen zum Heimkehrerentschädigungsgesetz (Archiv)

Der Entwurf für das Heimkehrerentschädigungsgesetz sieht vor, dass Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung erhalten. Das Inkrafttreten des Gesetzes soll voraussichtlich auf den 01. Juli 2008 vorgezogen werden.

Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt in Köln gewährt. Mit dem Antrag ist ein Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen.
Die Höhe der Entschädigung beträgt je nach Dauer des Gewahrsams: 500 Euro für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948, 1.000 Euro für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 und 1.500 Euro für die Entlassungsjahrgänge ab 1951.

Den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes www.bva.bund.de können Sie weitere Informationen entnehmen. Dort ist ein Antragsformular eingestellt sowie ein Merkblatt.