Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation

Sprachauswahl

Suche Hilfe
zum Stichwortverzeichnis

Standardnavigation

Hauptnavigation

Jugendschöffen gesucht (Archiv)

Am 31. Dezember 2018 endet die Wahlperiode der im Jahr 2013 gewählten Jugendschöffen der Amtsgerichtsbezirke Prenzlau und Schwedt/Oder sowie des Landgerichtsbezirks Neuruppin. Für die nächste Amtszeit 2019 bis 2023 ist deshalb im Jahr 2018 die Neuwahl der Jugendschöffen durchzuführen. Jugendschöffen üben ihr Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter aus.

Bewerber für das Amt des Jugendschöffen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • zwischen 25 und 70 Jahre alt sein (d. h. sie müssen am 1. Januar 2019 mindestens 25 und dürfen höchstens 69 Jahre alt sein.),
  • ihren Wohnsitz im Landkreis Uckermark (im Gebiet der Amtsgerichtsbezirke Prenzlau oder Schwedt/Oder) haben,
  • sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein und nicht gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.
     

Nicht berufen werden dürfen:

  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- und Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
  • Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt.
     

Das verantwortungsvolle Amt eines Jugendschöffen/einer -schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Jugendschöffen/-schöffinnen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Jugendschöffen/-schöffinnen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Jugendschöffen/-schöffinnen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern und Berufsrichterinnen müssen Jugendschöffen/-schöffinnen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten, wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Jugendschöffen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG entschädigt.

Bewerbung

Interessierte Bürgerinnen und Bürger reichen ihre Bewerbungen bitte schriftlich unter Nutzung des Bewerberformulars noch bis zum 20. April 2018 an folgende Anschrift ein:

Kreisverwaltung Uckermark
Büro des Kreistages
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau

Ihre Bewerbung nehmen wir auch gerne per E-Mail unter landkreis@uckermark.de entgegen.

Eventuelle Fragen zur Gesamtproblematik werden durch Herrn Wolfgang Gerhardt, Büro des Kreistages, Telefon: 03984 701007 oder Herrn Steve Richter, Telefon: 03984 701008, beantwortet.

Quelle: Kreisverwaltung Uckermark