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Kinderfreizeitbonus für Wohngeld-Haushalte (Archiv)

Foto: Familie beim Spaziergang, Kind auf dem Laufrad
Der Kinderfreizeitbonus ist eine zusätzliche Unterstützung in der Corona-Pandemie für bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen.
Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, wird ab August 2021 einmalig ein Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro je Kind ausgezahlt. Dieser Kinderfreizeitbonus kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten verwendet werden.

Einen Kinderfreizeitbonus erhalten minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien mit geringem Einkommen, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) oder SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht:

  • Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus automatisch durch die Familienkasse ausgezahlt – hier musss kein Antrag gestellt werden!
  • Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten und keinen Kinderzuschlag beziehen, müssen für die Auszahlung des einmaligen Bonus einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen.
  • Familien, die Grundsicherung nach dem SGB II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls automatisch durch die zuständige Stelle ausgezahlt.
     

Auf der Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus finden Sie weitere Informationen, dass Antragsformular und einen Dienststellenfinder, mit dem Sie unter Eingabe Ihrer Postleitzahl die zuständige Familienkasse finden.

Die zuständige Familienkasse kann auch dem letzten Kindergeldbescheid entnommen werden.