Aktuelle Lage der Energieversorgung in Deutschland
Um den hohen Marktpreisen bei den Energieträgern entgegenzuwirken und Endverbraucher sowie Unternehmen zu entlasten, hat der Bund verschiedene Maßnahmepakete zur Deckelung der Energiepreise beschlossen, insbesondere mit den am 15. Dezember 2022 beschlossenen Gesetzentwürfen für Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen. Bürgerinnen und Bürger sollen damit finanziell unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Hilfen für Haushalte mit Heizöl-, Pellets- und Flüssiggasheizungen
Zusätzlich zu den Preisbremsen für Gas und Strom für 2023 hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 auch Härtefallhilfen für private Haushalte beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (z. B. mit Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas) heizen. Mit der Härtefallregelung zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Dabei können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden
Für die Entlastungen bei den Energieträgern Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle, Holz und Koks müssen Anträge gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt auf einer Online-Antragsplattform des Landes.
Die Höhe der Entlastung bis zu maximal 2.000 Euro soll in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden:
Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2x Referenzpreis x Bestellmenge). Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Als Referenzpreis ist der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff anzusetzen. Die Höhe der jeweiligen Referenzpreise steht noch nicht fest.
Es werden 80 % der Mehrkosten für die Energieträger übernommen, die das Doppelte der Vorjahreskosten überschreiten, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet. Die vorgenannten Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
Gegenwärtig ist noch nicht geklärt, wann und wo die Anträge zur Entlastung eingereicht werden können. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wird zur Zeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.
Sobald es konkrete Informationen zur Antragstellung gibt, werden wir sie Ihnen hier bereitstellen
Strompreisbremse
Von den Entlastungsmaßnahmen des Strompreisbremsengesetzes profitieren auch Bürgerinnen und Bürger, die Heizstrom nutzen, z. B. Betreiber von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen, da auch hier eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis von 40 ct/kWh bezogen werden kann. Als Berechnungsgrundlage gilt der Stromverbrauch aus dem Vorjahr.
Viele Bürgerinnen und Bürger, die sich in 2022 eine neue Wärmepumpe angeschafft haben, hatten befürchtet, nun benachteiligt zu werden, weil sie im vergangenen Jahr noch einen geringeren Stromverbrauch hatten. Daher gibt es im Strompreisbremsengesetz eine Sonderregel hierfür. Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Im Fall von Wärmepumpen, die an SLP-Entnahmestellen installiert werden, erfolgt die Berücksichtigung durch Anmeldung beim Versorger und entsprechende Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Noch weitergehende Zuschüsse zu Heizstrom, die über die Deckelung von 40 Cent/kWh hinausgehen, gibt es im Strompreisbremsengesetz nicht.
Heizstromkunden können Ihre Kosten für Strom weiter senken, indem Sie sich einen Versorger suchen, der einen speziellen Wärmestromtarif anbietet, welcher günstiger ist, als der Preis für Haushaltsstrom. Diese speziellen Tarife gehen auf die teilweise niedrigeren Netzentgelte und Konzessionsabgaben für Heizstrom zurück. Für einen Wärmestromtarif müssen Haushalte über zwei unabhängige Stromzähler verfügen, sodass die Anlage für Wärmestrom über einen gesonderten Stromzähler abgerechnet wird und steuerbar ist.
Strom,- Gas- und Wärmepreisbremsen
Beispielrechnung und und FAQ zu Gas- und Strompreisbremse
Zwischenbericht der ExpertInnenkommission Gas und Wärme "Sicher durch den Winter"
Erklärungen der Bundesnetzagentur zum "Lebenswichtigen Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage"
Informationen zum Thema Gasversorgung und zum Notfallplan Gas
Lagebericht der Bundesnetzagentur
Häufige Fragen zum Notfallplan Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Liste häufiger Fragen und deren Antworten rund um den Notfallplan Gas zusammengestellt. Die Liste wird ständig aktualisiert und liegt als PDF-Dokument vor.
Hier geht es zur FAQ-Liste "Notfallplan Gas".