Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

 

Grafik: MWAE

Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus

Für Unternehmen und ihre Beschäftigten, Solo-Unternehmer sowie Freiberufler: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Brandenburger Wirtschaft war teilweise stark von der Corona-Krise belastet. Die Landesregierung hat Betroffene schnell und effizient unterstützt, insbesondere um Insolvenzen zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern.

Die folgenden Informationen werden vom MWAE regelmäßig aktualisiert.

Häufig gestellte Fragen:

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind mit Wirkung vom 3. April 2022 in Brandenburg größtenteils aufgehoben worden. Mit der von der Landesregierung beschlossenen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung sind die meisten der davor geltenden Beschränkungen gefallen. Nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes können die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen.

Der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist in Brandenburg uneingeschränkt möglich. Es besteht weder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, noch muss in den Innenräumen eine Maske getragen werden. Das Tragen von Masken ist auf freiwilliger Basis weiterhin möglich.

Informationen für Unternehmen

Zu Corona-Hilfen der Bundesregierung bietet die Seite ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Informationen.

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. Oktober 2023 (verlängert). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden.

Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen waren, konnten steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Deren Ziel war, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Corona-FAQ des Bundesfinanzministeriums.

Treten bei Beschäftigten in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, können Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in § 8 Infektionsschutzgesetz definierter Personenkreis.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert-Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt informiert Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

Eine Online-Antrag zur Entschädigung können Sie hier stellen.

Weitere Informationen

Corona-Infoportal des Landes Brandeburg: corona.brandenburg.de

Informationen der Bundesregierung zu Corona

Für gesundheitsbezogene Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Gesundheitsamt.