Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus
Für Unternehmen und ihre Beschäftigten, Solo-Unternehmer sowie Freiberufler: Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Brandenburger Wirtschaft ist teilweise immer noch stark von der Corona-Krise belastet. Die Landesregierung möchte Betroffene schnell und effizient unterstützen. Insbesondere sollen Insolvenzen verhindert und Arbeitsplätze gesichert werden.
Die folgenden Informationen aktualisiert das MWAE fortlaufend.
Häufig gestellte Fragen:
Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind mit Wirkung vom 3. April 2022 in Brandenburg deutlich reduziert worden. Mit der von der Landesregierung beschlossenen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung sind die meisten der zuletzt noch geltenden Beschränkungen gefallen. 2G-Plus-, 2G-Regelungen gibt es nicht mehr, die 3G-Regel greift nur noch in wenigen Fällen, auch die Maskenpflicht ist in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens aufgehoben. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas.
Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen empfiehlt das Robert Koch-Instituts weiterhin die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere der AHA+L-Formel, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. AHA+L bedeutet:
- Abstand halten: Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder beim Spaziergang.
- Hygiene beachten: Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife und beachten Sie die Hygieneregeln beim Husten und Niesen.
- Alltag mit Maske: Eine Maske ist sinnvoll, wenn Sie im öffentlichen Raum den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können. Es gilt zudem weiter bundesweit die Vorschrift für das Tragen von OP-Masken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken (bzw. KN95- oder N95-Masken) im Luft- und Personenfernverkehr. Auch im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die Maskenpflicht weiterhin.
- in Innenräumen: regelmäßiges Lüften, insbesondere, wenn sich mehrere Menschen gemeinsam darin aufhalten.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder unter 6 Jahren,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
- Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
Nein. Mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist die Maskenpflicht für die meisten Bereiche des öffentlichen Lebens (Ausnahmen: Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Nahverkehrsmittel) entfallen. Das heißt, Einkaufen ist grundsätzlich ohne Maske möglich.
Allerdings empfiehlt das Robert Koch-Institut angesichts der noch immer hohen Infektionszahlen, in Innenräumen freiwillig eine Maske zu tragen.
Der Besuch gastronomischer Einrichtungen ist in Brandenburg wieder uneingeschränkt möglich. Es besteht weder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, noch muss in den Innenräumen eine Maske getragen werden. Allerdings wird das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis wegen der weiterhin hohen Infektionszahlen vom Robert Koch-Institut weiterhin empfohlen.
Informationen für Unternehmen
Zu Corona-Hilfen der Bundesregierung bietet die Seite ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de laufend aktualisierte Informationen.
Seit dem 19. Mai 2021 können mit den Härtefallhilfen im Einzelfall Unternehmen unterstützt werden, die durch die Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind und aufgrund spezieller Fallkonstellationen nicht aus den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern unterstützt werden konnten.
Detaillierte Informationen und ein Link zur Antragstellung sind auf der Webseite des Bundes haertefallhilfen.de zu finden.
Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, können steuerliche Hilfen in Anspruch nehmen. Noch bis zum 31. Dezember ist eine Anpassung von Vorauszahlungen möglich. Anträge auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 können im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
Für den Erhalt steuerlicher Hilfen muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Weitere Informationen bietet die Corona-FAQ des Bundesfinanzministeriums.
Treten bei Beschäftigten in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in § 8 Infektionsschutzgesetz definierter Personenkreis.
Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert-Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch ggf. für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
Kann ich als selbstständiger Unternehmer wegen einer angeordneten Quarantäne Entschädigung erhalten?
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Eine Online-Antrag zur Entschädigung können Sie hier stellen.
Weitere Informationen
Informationen der WFBB zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Brandenburger Wirtschaft: Corona-Virus - WFBB hilft
Corona-Infoportal des Landes Brandeburg: corona.brandenburg.de
Informationen der Bundesregierung zu Corona-Regeln und Einschränkungen
Für gesundheitsbezogene Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Gesundheitsamt.