Das Binnenmarkt-Informationssystem für Behörden und öffentliche Einrichtungen
Das Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information System, kurz IMI) ist ein EU-weites Netzwerk für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Behörden und Einrichtungen. Sie sind Bestandteil dieses Netzwerks.
Jede anfragende und jede antwortende Stelle kann die eigene Amtssprache verwenden. Dies funktioniert mit vorgegebenen, in alle Amtssprachen der EU-Mitglieder übersetzten Fragen und Antworten.
Zu diesem internetgestützten System erhalten Behörden, Gerichte und sonstige Träger öffentlicher Verwaltung Zugang. Dazu registrieren sie sich auf dem IMI-Portal entweder selbst oder – einfacher – sie wenden sich an den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Brandenburg und lassen sich von diesem registrieren.
Die EU-Kommission hat das System in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt. Es wird von ihr betrieben und finanziert. Ausgangspunkt für das Binnenmarkt-Informationssystem war Kapitel VI der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Heute finden sich die allgemeinen Regelungen in der IMI-Verordnung (1024/ und für die einzelnen Anwendungen im jeweiligen EU-Fachrecht.
Anwendungen für das IMI sind insbesondere:
• grenzüberschreitende Anfragen von Behörde zu Behörde (Amtshilfe) im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Anfrage, sondern für eine zuständige Stelle auch die Auskunftspflicht. Kann die Richtigkeit eines urkundlichen Nachweises in fremder Sprache über das Binnenmarkt-Informationssystem bei der ausstellenden Behörde des Herkunftslands auf Nachfrage bestätigt werden, darf nicht statt dessen eine beglaubigte Übersetzung von der Person verlangt werden, die im Inland diesen Nachweis erbringen muss.
• das Auslösen und Empfangen von grenzüberschreitenden Vorwarnungen in bestimmten sicherheitsrelevanten Dienstleistungsbereichen über rechtsuntreue Dienstleister.
• die Notifizierung von neuen oder geänderten Vorschriften, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit auswirken können (im Rahmen der Dauerberichtspflichten aus den Artikeln 16 und 39 der Dienstleistungsrichtlinie).
Dabei sind von der Amtshilfe alle Stellen betroffen, die mit der Zulassung oder Anmeldung von Berufstätigen zur selbständigen Berufsausübung zu tun haben. Von Vorwarnungen sind besonders die Stellen betroffen, bei denen über die Zulassung zu einer Tätigkeit, gleichgültig ob selbständig oder angestellt, entschieden wird oder eine Aufsicht über die Ausübung erfolgt. Gerichte kommen hierbei vor allem als die Stellen in Betracht, die eine untersagende Entscheidung binnen drei Tagen in das IMI als Vorwarnung einzustellen haben.
Von Mitteilungspflichten in der Rechtssetzung sind Stellen betroffen, die Satzungen, Verordnungen und Gesetze entwerfen, die sich auf den Zugang zum Markt und das Anbieten von Dienstleistungen auswirken können (andere Begriffe: Notifizierung und Dauerberichtspflichten). Um dies feststellen oder ausschließen zu können, wird eigenverantwortlich eine Normenprüfung durchgeführt. Ein jüngerer Entwurf eines EU-Rechtsaktes zur Notifizierungspflicht sieht vor, dass eine nicht angemeldete einschlägige Rechtsänderung nichtig sein soll. Vorsicht ist also geboten.
Seit zum 18. Januar 2016 die Änderungen der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt wurden, stellen die Vorwarnungen bei individuellen Tätigkeitsbeschränkungen in Gesundheitsberufen, in der Kindererziehung und in anderen regulierten Berufen mit einem hohen Schadenspotenzial einen bedeutenden Anteil der ausgetauschten Meldungen.
Empfänger sind in diesen Fällen die Aufsichtsbehörden über die Berufszulassung und Berufsausübung. Weitere Anwendungen mit dem Charakter der Amtshilfe, wie bei grenzüberschreitenden Geldtransporten oder im Zusammenhang mit abhanden gekommenen Kulturgütern, kommen nach und nach hinzu.
Um welche es sich handelt, gibt der jeweils aktualisierte Anhang der IMI-Verordnung wieder, der im Jahr 2017 neun europäische Rechtsakte mit IMI-Anwendungen aufzählt.
Mit allen Fragen zum Binnenmarktinformationssystem wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie: Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg) als Landeskoordinator (Telefon: 0049 331 866 1806)