Aktuelle Lage der Energieversorgung in Deutschland
Um den hohen Marktpreisen bei den Energieträgern entgegenzuwirken und Endverbraucher sowie Unternehmen zu entlasten, hat der Bund verschiedene Maßnahmepakete zur Deckelung der Energiepreise beschlossen, insbesondere mit den am 15. Dezember 2022 beschlossenen Gesetzentwürfen für Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen. Bürgerinnen und Bürger sollen damit finanziell unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Hilfen für Haushalte mit Heizöl-, Pellets- und Flüssiggasheizungen
Zusätzlich zu den Preisbremsen für Gas und Strom für 2023 hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 auch Härtefallhilfen für private Haushalte beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Mit der Härtefallregelung zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Dabei können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Die Höhe der Entlastung bis zu maximal 2.000 Euro berechnet sich wie folgt: Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge).
Es werden 80 % der Mehrkosten für die Energieträger übernommen, die über eine Verdoppelung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
1. | Heizöl: | 71 ct/l (inkl. USt.) |
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| 60 ct/l (zzgl. USt.) |
2. | Flüssiggas (LPG): | 57 ct/l (inkl. USt.) |
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| 48 ct/l (zzgl. USt.) |
3. | Holzpellets: | 24 ct/kg (inkl. USt.) |
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| 22 ct/kg (zzgl. USt.) |
4. | Holzhackschnitzel: | 11 ct/kg (inkl. USt.) |
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| 9 ct/kg (zzgl. USt.) |
5. | Holzbriketts: | 28 ct/kg (inkl. USt.) |
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| 26 ct/kg (zzgl. USt.) |
6. | Scheitholz: | 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.) |
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| 79 Euro/Raummeter (zzgl. USt.) |
7. | Kohle/Koks: | 36 ct/kg (inkl. USt.) |
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| 30 ct/kg (zzgl. USt.) |
Beispiele:
- Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8×((3.000×1,6)-2×(3.000×0,71))=432 Euro.
- Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8×((4.000×0,7)-2×(4.000×0,24))=704 Euro.
Die vorgenannten Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
Zwischen dem Bund und den Ländern wurde eine Verwaltungsvereinbarung abgestimmt, welche durch die Länder umgesetzt werden. Die Antragsstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstelle unter Nutzung einer Online-Plattform. Brandenburg nutzt dabei das zentrale Antragsportal der Kasse.Hamburg, die für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Nach der Beantragung der Hilfen über das Online Portal wird die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Anträge bearbeiten.
Die Freischaltung des Online-Portals wird stufenweise für die einzelnen Bundesländer erfolgen. In Brandenburg erfolgt die Freischaltung am 8. Mai 2023.
Anträge können ab dem 8. Mai 2023 über folgenden Link beantragt werden: Antragsplattform zur Brennstoffhilfe des Online-Dienstes der Stadt Hamburg
Mit dem unter diesem Link erreichbaren Online-Rechner ist es möglich vorab zu ermitteln, ob eine Antragstellung in Frage kommt. Der Rechner dient nur zur Information, die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach Antragstellung statt.
Eine Antragsstellung ist bis zum 20. Oktober möglich.
Für Fragen rund um das Thema Heizkostenhilfe für Privathaushalte wenden Sie sich bitte an das von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) betriebene Infotelefon Heizkostenhilfe: (0331) 660-2920
Kontaktformular zum Infotelefon der ILB: www.ilb.de/de/kontakt/kontakt-formular/infotelefon-heizkostenhilfe.jsp
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu den „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger".
Strompreisbremse
Von den Entlastungsmaßnahmen des Strompreisbremsengesetzes profitieren auch Bürgerinnen und Bürger, die Heizstrom nutzen, z. B. Betreiber von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen, da auch hier eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis von 40 ct/kWh bezogen werden kann. Als Berechnungsgrundlage gilt der Stromverbrauch aus dem Vorjahr.
Viele Bürgerinnen und Bürger, die sich in 2022 eine neue Wärmepumpe angeschafft haben, hatten befürchtet, nun benachteiligt zu werden, weil sie im vergangenen Jahr noch einen geringeren Stromverbrauch hatten. Daher gibt es im Strompreisbremsengesetz eine Sonderregel hierfür. Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Im Fall von Wärmepumpen, die an SLP-Entnahmestellen installiert werden, erfolgt die Berücksichtigung durch Anmeldung beim Versorger und entsprechende Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Noch weitergehende Zuschüsse zu Heizstrom, die über die Deckelung von 40 Cent/kWh hinausgehen, gibt es im Strompreisbremsengesetz nicht.
Heizstromkunden können Ihre Kosten für Strom weiter senken, indem Sie sich einen Versorger suchen, der einen speziellen Wärmestromtarif anbietet, welcher günstiger ist, als der Preis für Haushaltsstrom. Diese speziellen Tarife gehen auf die teilweise niedrigeren Netzentgelte und Konzessionsabgaben für Heizstrom zurück. Für einen Wärmestromtarif müssen Haushalte über zwei unabhängige Stromzähler verfügen, sodass die Anlage für Wärmestrom über einen gesonderten Stromzähler abgerechnet wird und steuerbar ist.
Strom,- Gas- und Wärmepreisbremsen
Beispielrechnung und und FAQ zu Gas- und Strompreisbremse
Zwischenbericht der ExpertInnenkommission Gas und Wärme "Sicher durch den Winter"
Erklärungen der Bundesnetzagentur zum "Lebenswichtigen Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage"
Informationen zum Thema Gasversorgung und zum Notfallplan Gas
Lagebericht der Bundesnetzagentur
Häufige Fragen zum Notfallplan Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Liste häufiger Fragen und deren Antworten rund um den Notfallplan Gas zusammengestellt. Die Liste wird ständig aktualisiert und liegt als PDF-Dokument vor.
Hier geht es zur FAQ-Liste "Notfallplan Gas".