Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

Rechtskreiswechsel: Geflüchtete aus der Ukraine haben ab 1. Juni Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung

Zuständig für Erwerbsfähige ist dann das Jobcenter

Potsdam, 24. Mai 2022. Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die erwerbsfähig sind, haben schrittweise ab dem 1. Juni Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für Leistungsberechtigte ist dann das Jobcenter zuständig.

Für die Geflüchteten aus der Ukraine soll der Leistungsübergang in das SGB II so einfach wie möglich gestaltet werden. Um vom Jobcenter Leistungen erhalten zu können, hat der Gesetzgeber entschieden, dass ukrainische Geflüchtete eine sogenannte Fiktionsbescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besitzen und im Jobcenter vorlegen müssen. Soweit die Ausländerbehörde bis 31. Mai anstatt einer Fiktionsbescheinigung eine gleichwertige Ersatzbescheinigung ausgestellt hat, kann diese ebenfalls anerkannt werden.

Arbeitsminister Jörg Steinbach: „Mit dem Übergang in die Jobcenter erhalten registrierte Geflüchtete aus der Ukraine umfassende Hilfen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, zur Gesundheitsversorgung und zur Integration in den Arbeitsmarkt aus einer Hand. Damit wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch ermöglicht. Der kurzfristige Rechtskreiswechsel bedeutet für die Betroffenen und Ehrenamtsinitiativen sowie Sozialämter, Ausländerbehörden und Jobcenter eine enorme Kraftanstrengung. Ich bedanke mich daher bei allen, die mit hohem Verantwortungsbewusstsein und unter oft schwierigen Rahmenbedingungen ihr Möglichstes tun, um den geflüchteten Menschen zu helfen.“

Integrationsministerin Ursula Nonnemacher: „Es ist gut, dass Geflüchtete aus der Ukraine anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jetzt Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Damit werden sie den im Asylverfahren anerkannten Geflüchteten leistungsrechtlich gleichgestellt. Der Rechtskreiswechsel ist für die Behörden äußerst anspruchsvoll. Wir danken allen Brandenburgerinnen und Brandenburger, die Geflüchtete aus der Ukraine ehrenamtlich unterstützen und begleiten. Uns ist bewusst, dass auch für alle Ehrenamtlichen der Rechtskreiswechsel eine besondere Herausforderung darstellt.“

Innenminister Michael Stübgen: „Brandenburgs Ausländerbehörden arbeiten seit Wochen auf Hochtouren, um den rund 28.000 Ukraineflüchtlingen in unserem Bundesland den Leistungsübergang zu ermöglichen. Bis zum 31. Mai werden alle notwendigen Meldungen und Unterlagen fertig sein, so dass der Rechtskreiswechsel pünktlich vollzogen werden kann. Das ist eine großartige Leistung aller Beteiligten, denen dafür unser Dank gilt. Nach Erledigung dieser Aufgabe, gilt es im nächsten Schritt die umfangreichen Maßnahmen der Identitätssicherung für alle angekommenen Geflüchteten abzuschließen. Dafür haben wir unsere Kompetenzen in der Zentralen Ausländerbehörde zur Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden gebündelt. Wir kommen gut voran und werden auch diesen wichtigen Auftrag pünktlich zum Stichtag im Oktober erledigt haben.“

Ramona Schröder, Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit: „Das Wichtigste ist, dass die Geflüchteten in Sicherheit sind. Viele der Geflüchteten aus der Ukraine haben eine gute Schul- und Berufsausbildung. Gemeinsam mit dem Jobcenter können wir uns jetzt ganzheitlich um die Integration der Geflüchteten kümmern. Die Aufnahme einer Arbeit soll in erster Linie zur Unterstützung der Geflüchteten beitragen, kann aber auch ein Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Region sein.“

Hintergrundinformationen:

Beginnend mit dem 1. Juni findet bundesweit ein sogenannter Rechtskreiswechsel statt: Das bedeutet, Geflüchtete aus der Ukraine sollen ihre Sozialleistungen künftig nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt, sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom örtlich zuständigen Jobcenter erhalten.

Die Grundsicherung im SGB II als auch im Regelbedarf in der Sozialhilfe betragen 449 Euro im Monat für eine alleinstehende erwachsene Person. Leistungsberechtigte Personen im SGB II haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Daneben besteht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II der Zugang zu Förder- und Qualifizierungsangeboten wie zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen sowie Weiterbildungen und der Zugang zu den gesetzlichen Krankenkassen.

Die Fiktionsbescheinigung wird von Amts wegen ausgestellt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Geflüchtete aus der Ukraine, die bisher noch keinen Aufenthaltstitel beantragt haben, sollten dies möglichst schnell nachholen. Denn zum 1. Juni ist die Bescheinigung Voraussetzung dafür, Sozialleistungen vom Jobcenter zu bekommen. Liegen die Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel vor, muss anschließend ein Antrag auf SGB II-Leistungen beim zuständigen Jobcenter am Wohnort gestellt werden. Die Anträge erhalten Geflüchtete aus der Ukraine beim Jobcenter oder auf deren Internetseiten.

Folgende Unterlagen müssen beim Jobcenter eingereicht werden:

  • Kopien aller Pässe
  • Kopien aller Aufenthaltstitel/Fiktionsbescheinigungen
  • Ausgefüllter SGB II Antrag mit Unterschrift
  • soweit vorhanden: Kopie des letzten Bescheides der bisherigen Asylbewerberleistungen und aktuelle Meldebescheinigung

Folgende Unterlagen sind notwendig, können aber nachgereicht werden:

  • Bestätigung einer Krankenkasse über die Mitgliedschaft
  • Kontoverbindung (deutsches Bankkonto)

Sofern Unterkunftskosten geltend gemacht werden sollen:

  • Nachweis der entstehenden Kosten

Die Unterlagen können unter Nennung der Kundennummer (oder wahlweise Name und Geburtsdatum) per E-Mail oder per Post an das zuständige Jobcenter geschickt werden.

Sofern in Einzelfällen keine Erwerbsfähigkeit bestehen sollte, insbesondere im Alter oder bei Erwerbsminderung, haben Geflüchtete aus der Ukraine den Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zuständig hierfür ist dann das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Ausfüllhinweise für einen SGBII-Antrag und das Merkblatt Grundsicherung einfach erklärt in ukrainischer Sprache gibt es unter: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-bb/antragstellung-jobcenter-gefluchtete-ukraine

Kontaktdaten des am Wohnort zuständigen Jobcenters sind zu bekommen unter: https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen?pk_vid=4d18985ad8d36d591653050073edf8ad

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Rechtskreiswechsel in ukrainischer Sprache stehen unter: https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/ukraine.html