Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

Schnelle Hilfe für Veranstalter von Weihnachtsmärkten

Betroffenen stehen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus zur Verfügung

Potsdam, 23. November 2021. Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass aufgrund der aktuellen Corona-Lage alle Weihnachtsmärkte im Land Brandenburg wieder geschlossen werden bzw. gar nicht erst eröffnet werden dürfen. „Für eine schnelle Hilfe stehen den Veranstaltern von Weihnachtsmärkten, den Marktkaufleuten und Standbetreibern ebenso wie auch den betroffenen Schaustellern die beiden Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis 31. Dezember 2021 zur Verfügung“, sagte Wirtschaftsminister Jörg Steinbach. „So bedauerlich es auch ist, dass die Weihnachtsmärkte auch in diesem Jahr ausfallen, war die Entscheidung doch unausweichlich“, erklärte Steinbach. Es gelte einmal mehr, Kontakte zu reduzieren.

Der Bund hat sich mit den Ländern auf eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022 verständigt. „Aktuell laufen Gespräche mit dem Bund, um innerhalb der Wirtschaftshilfen möglicherweise zielgerichtete Verbesserungen für die Gruppe der Weihnachtsmarktveranstalter, Marktkaufleute und Standbetreiber zu erzielen“, erklärte der Minister. Gesonderte Hilfsprogramme seien in den Ländern nicht geplant.

Ein Antrag auf ÜBH III Plus kann jedes Unternehmen stellen, das einen Corona-bedingten monatlichen Umsatzeinbruch in Höhe von 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat 2019 aufweist. Erstattet werden die betrieblichen Fixkosten – unter anderem Mieten, Abschreibungen von saisonalen Warenbeständen, Investitionen in Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen. Zudem wird ab dem dritten Monat ein Eigenkapitalzuschuss bis zu 40 Prozent gezahlt. Darüber hinaus können die Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt werden. Nicht erstattet werden Unternehmerlöhne. Ein Antrag auf ÜBH III Plus kann über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte gestellt werden.

Für die Neustarthilfe Plus grundsätzlich antragsberechtigt sind selbstständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aller Branchen. Einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) können Soloselbständige 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt für das vierte Quartal 2021 insgesamt maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Anträge können direkt im Bundesportal oder über Steuerberater gestellt werden.

Nähere Infos unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Formulare/Kontakt/kontakt.html