Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

 

Illustration: MWAE

Vergabekammer / Nachprüfungsverfahren

Eine besondere förmliche Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber und Konzessionsgeber gibt es nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte.

Die Zuständigkeit der

Vergabekammer des Landes Brandenburg
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

ergibt sich aus den §§ 158 Abs. 2, 159 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (GWB) in Verbindung mit den Regelungen der Landesnachprüfungsverordnung (LNpV).

Kontakt:

Vergabekammer – Die Vorsitzende
Telefon: 0049 331 8661610
Geschäftsstelle:
Telefon: 0049 331 8661719
Telefax: 0049 331 8661652
E-Mail: Vergabekammer@MWAE.Brandenburg.de

Bitte beachten Sie, dass Nachprüfungsanträge, die nach 14.00 Uhr (freitags und an Tagen vor Feiertagen nach 13.00 Uhr) bei der Vergabekammer eingehen, ggf. erst am darauffolgenden Arbeitstag an den Auftraggeber übermittelt werden können. Das gesetzliche Zuschlagsverbot wird erst mit Übermittlung des Nachprüfungsantrags in Textform an den Auftraggeber ausgelöst (siehe unten: “Ablauf des Nachprüfungsverfahrens“).

eForms

Bei EU-weiten Vergabeverfahren wird in den neuen eForms die Angabe der Identifikationsnummer der zuständigen Vergabekammer abgefragt. Hier ist mangels eigener Identifikationsnummer der Vergabekammer des Landes Brandenburg die Telefonnummer mit Präfix (t:) wie folgt – ohne Sonderzeichen und ohne Leerzeichen – einzutragen: t:03318661719

Die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren sind Bestandteil des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (§§ 97 – 184 GWB). Dieser Teil des GWB wurde umfassend reformiert. Nach der Übergangsvorschrift des §§ 186 Abs. 2 GWB ist auf Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. April 2016 begonnen haben, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltende („alte“) Recht anzuwenden.

Der Vierte Teil des GWB gliedert sich in zwei Kapitel.
Kapitel 1: Die §§ 97 bis 154 GWB regeln die von öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Grundsätze des Vergabeverfahrens.
Kapitel 2: Die §§ 155 bis 184 GWB regeln das Nachprüfungsverfahren.

Die Vorschriften der §§ 97 - 184 GWB werden ergänzt durch die


  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),

  • Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO),

  • Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV),

die als Art. 1 bis 3 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungs-verordnung – VergRModVO) ebenfalls am 18. April 2016 in Kraft getreten sind, sowie die

  • Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VsVgV

Die Vergabeverordnung (VgV) beinhaltet die Einzelheiten der vom öffentlichen Auftraggeber zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, die von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie freiberuflicher Leistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte anzuwenden sind – ehemals geregelt in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) bzw. der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Darüber hinaus bestimmt die Vergabeverordnung (vgl. § 2 VgV), unter welchen Voraussetzungen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ab Erreichen der EU-Schwellenwerte anzuwenden sind.

Ziel des Nachprüfungsverfahrens ist die Gewährleistung von Transparenz und Chancengleichheit für Bieter und Bewerber, sowie eines effektiven Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte.
Das Nachprüfungsverfahren ist unter den Voraussetzungen der §§ 160 und 161 GWB zulässig und setzt einen schriftlichen Antrag an die Vergabekammer voraus, erfolgt also nicht von Amts wegen:


  • Ein schriftlich einzureichender Nachprüfungsantrag ist nach § 161 Absatz 1 Satz 1 GWB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern des Antragstellers, zu begründen. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren des Antragstellers enthalten.

  • Die Begründung eines Nachprüfungsantrages muss nach § 161 Absatz 2 GWB folgende Unterlagen und Angaben enthalten:

    • die Darlegung eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften, die dem Schutz des Bieters oder Bewerbers dienen, sowie eines Schadens, der diesem durch die Rechtsverletzung droht (§ 160 Absatz 2 GWB);
    • die Bezeichnung des Auftraggebers;
    • eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit einer Darstellung des Sachverhalts und der Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel;
    • die Darlegung, dass der Rechtsverstoß gegenüber dem Auftraggeber nach § 160 Absatz 3 GWB gerügt worden ist.

Ferner hat es sich als zweckmäßig erwiesen,
  • einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer die Kopie der Vergabebekanntmachung beizufügen
    und
  • Angaben zum durch den Auftraggeber geschätzten Auftragswert mitzuteilen,
    um eine zügige Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens zu ermöglichen.

Die Rügeobliegenheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB). Durch die Rüge soll dem öffentlichen Auftraggeber die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit seines Vergabeverfahrens überprüfen und etwaige Vergabefehler beheben zu können. Soweit der Bieter/Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt, hat er sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen. Sind Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar, sind diese bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter/Bewerber mit, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der „Nichtabhilfe - Mitteilung" beim Bieter/ Bewerber eingereicht werden.

Nach Eingang eines Nachprüfungsantrages bei der Vergabekammer erfolgt zunächst eine summarische Prüfung, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist dies nicht der Fall, so wird der öffentliche Auftraggeber von dem Antrag informiert. Gleichzeitig fordert die Vergabekammer die Vergabeakten beim Auftraggeber an (§ 163 Absatz 2 GWB). Mit der Information des Auftraggebers durch die Vergabekammer wird ein Zuschlagsverbot ausgelöst (§ 169 Absatz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber ist danach während des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich.

Die Vergabekammer lädt Unternehmen zum Nachprüfungsverfahren bei, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden (§ 162 GWB). Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.

Die an einem Nachprüfungsverfahren Beteiligten haben nach § 165 GWB grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Vergabeakten und können sich auf ihre Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften anfertigen lassen. Soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist, hat die Vergabekammer die Akteneinsicht zu versagen.

Auf den Nachprüfungsantrag hin klärt die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen auf (§ 163 Absatz 1 GWB) und befindet darüber grundsätzlich innerhalb einer Entscheidungsfrist von fünf Wochen (§ 167 Absatz 1 GWB). Die Vergabekammer entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung; sofern der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder mit der Zustimmung der Beteiligten, kann die Vergabekammer nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 166 Absatz 1 GWB).

Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 168 Absatz 1 GWB). Einen wirksam erteilten Zuschlag kann die Vergabekammer nicht mehr aufheben (§ 168 Absatz 2 Satz 1 GWB). Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlages, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, kann der Nachprüfungsantrag dahin umgestellt werden, dass die Vergabekammer feststellen möge, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat (§ 168 Absatz 2 Satz 2 GWB).

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Absatz 1 GWB).
Eine sofortige Beschwerde entfaltet aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer, die grundsätzlich zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, d. h. vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer, entfällt. Auf Antrag des Beschwerdeführers kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 173 Absatz 1 GWB).

Für die Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten erhoben, § 182 GWB; der Kostenvorschuss ist in Höhe der Mindestgebühr von 2 500,00 EUR bei der Vergabekammer einzuzahlen.

Die Gebühren des Verfahrens vor der Vergabekammer sollen 50 000,00 EUR nicht überschreiten. In Einzelfällen können sie bis zu 100 000,00 EUR betragen, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind (§ 182 Absatz 2 GWB).